Ihr Kind für die 1. Klasse an der LMS anmelden - So geht's

Wann & wo kann ich mein Kind anmelden? Das Verfahren für d. SJ 2023/24

 

Der Anmeldezeitraum beginnt 2023 am 08.11.23 und endet am 14.11.23.

Wichtig: In diesem Zeitraum müssen Sie Ihr Kind an einer Grundschule in Schleswig-Holstein angemeldet haben!

Auf einem Informationsabend am Dienstag, d. 10.10.23 um 19.00 informieren wir Sie in unserer Mensa über alles Relevante hinsichtlich der Einschulung in die neuen 1. Klassen.

Am 07.11.23 finden dann unsere Einschulungsgespräche statt. Bitte kommen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind und bringen Sie Folgendes mit:

1. Datenblatt mit Anmeldung

2. Impfnachweis für Masern

3. Ggf. Beurteilungsbögen des Kindergartens

4. Ggf. weitere wichtige Unterlagen (Gesundheitsrelevantes etc. )

5. Personalausweise der Eltern, Geburtsurkunde des Kindes, falls alleinerziehend: Negativbescheid.

6. Den Schüleraufnahmebogen der LMS finden Sie hier.

7. Hier können Sie die ISERV-Vereinbarung herunterladen.

Sollten Sie zu dem Ihnen per Post übermittelten Termin nicht kommen können, melden Sie sich bitte schnellstmöglich telefonisch bei uns in der LMS (0431-6006910).

Auch falls Sie sich für eine andere Schule entschieden haben, teilen Sie uns dies bitte kurz mit und holen Sich sich den Antrag auf Einschulung an einer Wunschschule bei uns ab.

Für Kinder, die nicht in unserem Einzugsbereich wohnen, können wir leider noch keine verlässliche Zusage geben.

Bei weiteren Fragen rufen Sie uns gerne an!

 

Ihr GS-Team

 

 

 

 

 

 

bis 12. März Erstwunsch

bis 20. März Zweitwunsch

bis 27. März Drittwunsch

ab 30. März Entscheidung in den Schulämtern

LMS-Kriterien: 1. Geschwisterkind

2. Berücksichtigung von      Leistungsstärken

3. Wohnortnähe

4. Losverfahren

1. Geschwisterkind

2. Berücksichtigung von      Leistungsstärken

3. Wohnortnähe

4. Losverfahren

Was ist für die Anmeldung an der LMS mitzubringen?

- Anmeldeschein 

- Halbjahreszeugnis (Beglaubigung nicht erforderlich!)

- Lernplan 

- Entwicklungsbericht

Ggf. Lernplan

Versand der Bescheide für den 

Versand der Bescheide für den

Teil 1

Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

  1. Information der Eltern

    Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel und über die in Frage kommenden weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder gegebenenfalls Förderzentren. Die Eltern äußern gegenüber dem zuständigen Förderzentrum einen Erst- , einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine Schule, die ihr Kind künftig besuchen soll. Die Eltern können die Informationsangebote der weiterführenden allgemein bildenden Schulen in Anspruch nehmen (s. II. 3.); eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich.

  2. Koordinierung
    Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schulamt, das diese Aufgabe gegebenenfalls an die Leitung eines Förderzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt in zwei Schritten:
    a. Koordinierung von Schulplätzen
    Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen der Förderzentren über die Schülerzahl, die bestehenden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche bezüglich der

weiterführenden Schule sowie gegebenenfalls Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der Kinder und Eltern so zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (Anonymisierung).
b. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs
Das zuständige Schulamt oder das zuständige Förderzentrum koordiniert gemäß § 5 Absatz 3 SoFVO den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes in Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem diesem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 3 SchulG am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille maßgeblich zu berücksichtigen. Das zuständige Schulamt informiert nach der insofern erfolgten Ermittlung des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den Leiter der weiterführenden allgemein bildenden Schule über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor Beginn des unter II. 5. festgelegten Anmeldezeitraums abzuschließen.
c. Förderausschuss
Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förderausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 SoFVO fortgesetzt.

3. Zuweisung durch das Schulamt
Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungsergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 3 SchulG durch das Schulamt der Schule zugewiesen, in der ihrem bzw. seinem Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Die Zuweisung erfolgt auch, wenn dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entsprochen werden kann. Im Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Zuweisung im Einvernehmen mit der für die aufnehmende Schule zuständigen Schulaufsicht erfolgt.